Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Das Thema Kleinunternehmerregel spielt insbesondere bei Gründern eine große Rolle. Wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit aufnimmt und die ersten Umsätze erzielt, stellt sich die Frage, wie mit der Umsatzsteuer zu verfahren ist. Fällt diese an oder nicht?

1. Allgemeine Einordnung

Zunächst ist zu klären, wann die Umsatzsteuer überhaupt eine Rolle spielt. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes Leistungen im Inland erbringt.

Unternehmer nach § 2 UStG ist jeder, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt. Wenn ein solcher Unternehmer nun Leistungen in Deutschland erbringt, sind diese grundsätzlich steuerbar nach § 1 Absatz 1 UStG und damit in der Regel auch steuerpflichtig.

Sprich: Umsatzsteuer fällt an.

Erbringt ein Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen steht ihm ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu. Dies bedeutet, er darf die Umsatzsteuer bei Eingangsumsätzen beim Finanzamt geltend machen. Er bekommt diese also erstattet.

Ein Gründer, der sich selbstständig macht, wäre also Unternehmer und auf seine ersten Umsätze würde auch direkt Umsatzsteuer anfallen.

2. Kern der Kleinunternehmerregel

Die Kleinunternehmerregel ist definiert in § 19 UStG. Zweck der Regel ist es, kleine Unternehmer von der Umsatzsteuer zu befreien. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt auf die Umsätze dann keine Umsatzsteuer an.

Voraussetzung ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht größer als 22.000 Euro waren und die Umsätze im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fällt gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG auf die Umsätze keine Umsatzsteuer an.

Es steht dem Unternehmer jedoch jederzeit frei, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 19 Absatz 2 UStG). Er ist an diese Entscheidung jedoch für 5 Jahre gebunden.

Welche weiteren Folgen ergeben sich?

Da auf die Ausgangsumsätze keine Umsatzsteuer mehr anfällt, steht dem Unternehmer auch kein Vorsteuerabzug mehr zu. Die Eingangsrechnungen von Lieferanten stellen folglich in voller Höhe Aufwand dar. Es ergeben sich keine Erstattungen des Finanzamts für die bezahlte Umsatzsteuerung.

3. Bewertung & Handlungsempfehlung

Grundsätzlich stehen jedem Unternehmer zwei Optionen zur Verfügung. Entweder er nimmt die Steuerbefreiung der Kleinunternehmerregel wahr oder er verzichtet darauf. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, welche der beiden Optionen sinnvoller ist.

Auf den ersten Blick scheint die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließlich positiv zu sein, da keine Umsatzsteuer anfällt. Der damit einhergehende Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug kann sich jedoch auch sehr negativ auswirken.

Für die Beurteilung der beiden Optionen empfiehlt sich an den beiden folgenden Ansätzen zur Entscheidungsfindung zu orientieren.

a. Die Leistungen werden überwiegend an andere Unternehmer erbracht:

In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass die Kunden selbst die Vorsteuer geltend machen können. Die Umsatzsteuer stellt für diese daher einen durchlaufenden Posten dar und ist damit erfolgsneutral.

Es wäre in diesem Fall für den Kunden irrelevant, ob die Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird.

In diesem Fall bietet es sich damit an, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, da man somit das eigene Recht auf Vorsteuerabzug erhalten kann.

b. Die Leistungen werden überwiegend an Privatpersonen erbracht:

Privatpersonen können die Umsatzsteuer nicht geltend machen. Diese stellt damit Kosten dar und verteuert die Leistungen.

In diesem Fall wäre es daher ratsam, die Kleinunternehmerregel anzuwenden, damit die eigenen Leistungen ohne Umsatzsteuer (und damit günstiger) angeboten werden können.


    Kommentare

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert