Das Thema Organschaft ist insbesondere bei einer Konzernstruktur von hoher Praxisrelevanz. Grundsätzlich ist nach § 2 UStG jeder umsatzsteuerlich ein Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt.
In einem Konzernverbund wären damit grundsätzlich alle Tochtergesellschaften jeweils im Hinblick auf die Umsatzsteuer ein eigenständiger Unternehmer. Die Frage ist nun jedoch, wie beim Vorliegen einer Organschaft umsatzsteuerlich mit einem Konzern umzugehen ist.
1. Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft
Die Voraussetzungen für eine Organschaft sind definiert in § 2 Absatz 2 Nr. 2 S. 1 UStG. Wenn eine Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, liegt automatisch eine Organschaft vor.
Was muss also vorliegen?
a. Organträger: Es muss ein Organträger vorliegen, welcher die Anteile an den Tochterunternehmen (Organgesellschaften) hält. Organträger kann jede Rechtsform sein (auch eine natürliche Person).
b. Organgesellschaft: Die Organgesellschaften sind dem Organträger untergeordnet. Es kann sich hierbei nur um eine juritische Person (z.B. GmbH) oder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine GmbH & Co. KG handeln.
c. Finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss mehr als 50% der Stimmrechte an der Organgesellschaft besitzen.
d. Wirtschaftliche Eingliederung: Es muss zwischen Organträger und Organgesellschaft eine wirtschaftliche Verpflechtung vorliegen. Damit ist gemeint, dass relevante Leistungsbeziehungen vorliegen.
e. Organisatorische Eingliederung: Diese liegt vor, wenn der Organträger auch über die Mitarbeiter in der Organisationsstruktur bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann. Einfaches Beispiel: Geschäftsführer des Organträger ist gleichzeitig auch Geschäftsführer bei der Organgesellschaft (Personalunion).
2. Rechtsfolgen
- Wichtig zu beachten ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft kein Wahlrecht darstellt. Die Rechtsfolgen treten bei Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen automatisch ein.
- Durch das Vorliegen der Organschaft sind die Organgesellschaften umsatzsteuerlich keine eigenständigen Unternehmer mehr. Der Organträger ist der einzige Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die Organgesellschaften sind Teil des Unternehmens vom Organträger.
- Wenn es nun zu einem Leistungsaustausch zwischen Gesellschaften der Organschaft kommt, liegt umsatzsteuerlich kein Leistungsaustausch mehr vor. Es handelt sich um nicht steuerbare Innenumsätze. Es fällt damit auch keine Umsatzsteuer an.
- Da es nur noch einen Unternehmer gibt (Organträger/Mutterunternehmen) müssen auch nur für dieses Unternehmen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen abgegeben werden.
3. Beurteilung
Interessant wird eine umsatzsteuerliche Organschaft insbesondere dann, wenn in einem Konzern umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Leistungen zusammentreffen.
Ein erläutertendes Beispiel:
Es liegt ein Immobilienkonzern vor. Muttergesellschaft ist die M GmbH. Diese hält jeweils Beteiligungen i.H.v. 100% an der V GmbH (Vermietungsgesellschaft) und H GmbH (Hausmeistergesellschaft). Geschäftsführer ist bei den Gesellschaften der X.
Die V GmbH vermietet Wohnungen an Privatpersonen und erbringt damit umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 12 UStG.
Die H GmbH erbringt Hausmeisterleistungen an die V GmbH. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtige Leistungen.
Aus den Leistungen der H GmbH steht der V GmbH grundsätzlich kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu, da die V GmbH steuerfreie Ausgangsumsätze erzielt.
Es liegt jedoch eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Damit handelt es sich bei den Leistungen der H GmbH um nicht steuerbare Innenumsätze. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Erläuterung des Vorteils:
Bei Nichtvorliegen der Organschaft würden die Eingangsleistungen bei der V GmbH mangels Vorsteuerabzug Aufwand darstellen. Durch das Vorliegen der Organschaft umgeht man diese Problematik. Da keine Umsatzsteuer anfällt, kommt es auch nicht zu einer nichtabziehbaren Vorsteuer bei der V GmbH.
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