Betriebsaufspaltung

In der Praxis hat das Thema Betriebsaufspaltung eine äußerst hohe Relevanz. Unternehmer rutschen häufig schnell in das Konstrukt der Betriebsaufspaltung, ohne dies zunächst zu merken. Langfristig können sich jedoch erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

Einleitendes Beispiel:

Der Unternehmer U führt einen erfolgreichen Betrieb als Einzelunternehmen. In seinem Betriebsvermögen befindet sich u.a. auch ein selbstgenutztes Betriebsgrundstück. U verfolgt nun das Ziel, Grundstück und Betrieb haftungstechnisch voneinander zu trennen und er möchte gerne auch möglichst wenig Gewerbesteuer sparen.

Zur Umsetzung bringt er sein operatives Geschäft in eine neue GmbH ein und behält gleichzeitig das Betriebsgrundstück zurück. Das Grundstück möchte er dann aus seinem Privatvermögen an die GmbH vermieten.

Die Frage ist nun, ob dies tatsächlich so möglich ist? Genau an dieser Stelle kommt die Betriebsaufspaltung zur Anwendung.

1. Zweck der Betriebsaufspaltung

Der Grundkonzept der Betriebsaufspaltung beruht darauf, dass ein Unternehmen steuerlich nicht einfach auseinander gezogen werden darf, um damit die steuerlichen Einkunftsarten zu verhindern.

Führt ein Unternehmen ein Unternehmen erzielt er gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Würde er nun sein Unternehmen aufteilen (siehe Beispiel oben), würde er nur gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung erzielen (§ 21 EStG). Die Folge hieraus wäre, dass das Gewerbesteueraufkommen sinken würde.

Zweck der Betriebsaufspaltung ist es nun, bei der Besteuerung den „eigentlich richtigen“ Zustand wiederherzustellen. Dafür kommt es zu einer Umqualifizierung der Einkünfte nach § 21 EStG zu Einkünften nach § 15 EStG.

2. Typen

Grundsätzlich kann man einer klassischen Betriebsaufspaltung zwischen einer „echten“ und „unechten“ unterscheiden. Wie bereits erläutert wurde, basiert das Konzept der Betriebsaufspaltung darauf, dass ein zusammengehörendes Unternehmen aufgespalten wurde.

In diesem Fall spricht man auch von einer echten Betriebsaufspaltung. Es liegt zunächst ein geschlossenes Unternehmen vor, welches anschließend durch Umstrukturierungen unterteilt wurde. Beim Sachverhalt in unserem einleitenden Beispiel handelt es sich um eine echte Betriebsaufspaltung.

Eine unechte Betriebsaufspaltung ergibt sich nicht durch eine aktive Aufteilung des Unternehmens, sondern dadurch, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung direkt erfüllt waren.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer X sein operatives Geschäft ausschließlich über die X GmbH laufen lässt. Später entschließt er sich, eine Gewerbeimmobilie zu erwerben und an die X GmbH zu vermieten. Für die GmbH stellt die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

Es wird also fiktiv davon ausgegangen, dass auch hier eine Aufspaltung eines Unternehmens vorliegt (operativer Geschäftsbetrieb der X GmbH + Gewerbeimmobilie).

3. Folgen der Betriebsaufspaltung

Durch das Konstrukt der Betriebsaufspaltung kommt es zur fiktiven Gründung einer neuen Besitzgesellschaft.

In diese Besitzgesellschaft werden die Anteile an der Betriebsgesellschaft (Gesellschaft mit dem operativen Geschäft) und die wesentliche Betriebsgrundlage eingelegt.

Bezogen auf das eingangs dargestellte Beispiel gründet der U ein neues fiktivies Besitzunternehmen und bringt in dieses seine neuen GmbH Anteile sowie das Betriebsgrundstück ein.

Da sich das Grundstück nun im Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft befindet, handelt es sich bei den Einnahmen um gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Es liegen also keine Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung mehr vor. Der „ursprüngliche“ steuerliche Zustand (vor der Betriebsaufspaltung) wurde also wiederhergestellt.

Durch die Einlagen in das Besitzunternehmen sind die Anteile an der GmbH und das Betriebsgrundstück steuerverstrickt. Dies hat zur Folge, dass bei einer Auflösung der Betriebsaufspaltung die Vermögenswerte zum Zeitwert entnommen werden. Dies führt zu Hebung aller stillen Reserven. Insbesondere bei Immobilien- und Unternehmenswerten können sich diese schnell auf hohe Beträge belaufen.


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