Besteuerung von Kryptowährungen

Die Beliebtheit von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren stetig zugenommen und immer mehr Menschen investieren in Bitcoins oder andere Kryptowährungen. Steuerlich sind hierbei jedoch verschiedene Aspekte zu beachten.

1. Was sind Kryptowährungen überhaupt?

Grundsätzlich handelt es sich um virtuelle Währungen. Anders als herkömmliche Währungen existieren die Kryptowährungen nur digital bzw. virtuell und sind dezentral organisiert. Es gibt also keine Zentralbanken, wie dies sonst bei gängigen Währungen der Fall ist.

2. Steuerliche Folgen

Allgemein: Bei den Kryptowährungen handelt es sich steuerlich grundsätzlich um Wirtschaftsgüter. Werden diese veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor. Damit handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 2. EStG.

Warum ist das wichtig? Erzielt man sonstige Einkünfte, sind diese entsprechend auch zu versteuern. Verheimlicht man dem Finanzamt bewusst die Einkünfte, liegt eine Steuerhinterziehung vor und man macht sich strafbar.

Ausnahmen: Nicht jeder Verkauf einer Kryptowährung führt jedoch zu einem steuerpflichtigen Ereignis. Es gibt Ausnahmen, bei denen ein Verkauf steuerfrei ist.

a. Spekulationsfrist

  • Liegt zwischen dem Kauf und dem Verkauf ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, handelt es sich um kein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Nr. 2 S. 1 EStG).
  • Da kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, ist der Verkauf auch steuerfrei.

b. Freigrenze

  • Es gibt außerdem eine Freigrenze (§ 23 Absatz 3 S. 5 EStG).
  • Liegen die gesamten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr unterhalb von 1.000 Euro (ab 2024, davor 600 Euro), sind die Verkäufe auch steuerfrei.
  • Wichtig: Es handelt sich dabei um eine Freigrenze und keinen Freibetrag.
  • Beispiel: Liegt der Gewinn in 2024 bei 999 Euro sind die Verkäufe steuerfrei. Beträgt der Gewinn hingegen 1.000 Euro, sind die Verkäufe in voller Höhe steuerpflichtig.

3. Verlustverrechnung

Eine Verlustverrechnung ist grundsätzlich möglich, ist jedoch beschränkt auf Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (§23 Absatz 3 S. 8 EStG). Die Verrechnung ist hierbei mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder Gewinnen in den Folgejahren möglich.

Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist folglich nicht möglich. Erzielt eine Person beispielsweise einen Verlust aus dem Verkauf von Kryptowährungen, können diese Verluste nicht mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnet werden. Mit einem möglichen Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährungen ist eine Verrechnung jedoch möglich.


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